Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 80a

§ 80a – Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

(1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat. Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen. (2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer hat den Landesfinanzbehörden in diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.

Kurz erklärt

  • Daten aus Vollmachten zur steuerlichen Vertretung können elektronisch an die Landesfinanzbehörden übermittelt werden.
  • Es muss angegeben werden, ob der Bevollmächtigte auch Verwaltungsakte empfangen oder Daten abrufen darf.
  • Änderungen oder Widerrufe der Vollmacht müssen sofort den Finanzbehörden mitgeteilt werden.
  • Bei Übermittlung durch Steuerberater wird eine Vollmacht vermutet, wenn die zuständige Kammer die Berechtigung bestätigt.
  • Das Gleiche gilt für Daten von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen, wenn die Aufsichtsbehörde die Zulassung automatisiert bestätigt.